RS Vwgh 1996/2/22 94/15/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/09 92/13/0281 2

Stammrechtssatz

Können die Fahrten eines Abgabepflichtigen von einer zur anderen seiner Dienststellen nicht als beruflich veranlaßte Reisen iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988 beurteilt werden, so ist es ebenso unzutreffend, sie als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte iSd § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 zu behandeln. Solche Fahrten eines Abgabepflichtigen zwischen seinen beiden Dienststellen stellen nämlich einen Aufwand dar, der ihm zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erwächst. Daß dieser Aufwand darauf zurückzuführen ist, daß der Abgabepflichtige ein zweites Dienstverhältnis eingegangen ist, ändert nichts daran, daß das Aufsuchen seiner jeweiligen Dienststellen zur Erhaltung des Flusses dieser Einkunftsquellen erforderlich ist. Ein damit verbundener Aufwand begründet absetzbare Werbungskosten auch dann, wenn diese Fahrten keinem der in den Einzeltatbeständen des § 16 Abs 1 EStG 1988 typisierten Fahrtmodellen zu unterstellen ist (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 85 zu § 16 EStG 1988); ist doch der Werbungskostenkatalog der Einzeltatbestände des § 16 Abs 1 EStG 1988, wie sich dies aus dem letzten Satz des Einleitungsabsatzes zweifelsfrei ergibt, nicht taxativ.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150109.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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