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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;Rechtssatz
Die Annahme, der Abgabepflichtige habe die Jahresnetzkarte dazu benutzt, um private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie beruflich bedingte Fahrten zu Gerichten und Ämtern durchzuführen, ist das Ergebnis einer auf die Erfahrungen des täglichen Lebens gestützten Beweiswürdigung, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle standhält, zumal der Abgabepflichtige im Verwaltungsverfahren nicht konkret behauptet hat, daß er sich für andere Fahrten als solche zu Gerichten und Ämtern nicht der öffentlichen Verkehrsmittel bedient hätte. Daß eine Jahresnetzkarte für öffentliche Verkehrsmittel auch für private Fahrten Verwendung findet, entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß zur "morgendlichen Stoßzeit" die geringe Strecke zwischen Wohnung und Dienstort in der Regel ebenso schnell zu Fuß zurückgelegt werden könne wie mit einem "überbesetzten Bus". Zum Vorbringen, der Abgabepflichtige trete Fahrten zu Gerichten auch von der Wohnung aus an und suche erst anschließend den Dienstort auf, ist darauf hinzuweisen, daß der Aufwand für derartige Fahrten, soweit er den Aufwand für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht übersteigt, unter § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 fällt (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 58).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992130205.X01Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019