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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/17 94/14/0069 1 (hier: Krankenversicherung)Stammrechtssatz
Unter welchen Voraussetzungen Beiträge zur Sicherung von Alterspensionen, Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen Werbungskosten sind, ist § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zu entnehmen. Es handelt sich dabei - wie der Detailliertheit der Regelung entnehmbar ist - um eine taxative Aufzählung. Beiträge zu Alterspensionen, Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen, die nicht in die Aufzählung fallen, sind dem Werbungskostenbegriff auf Grund der allgemeinen Regel des § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 nicht unterzuordnen, selbst wenn die Beitragsleistung dadurch erzwungen wurde, daß der Arbeitgeber das Eingehen und/oder den Fortbestand des Dienstverhältnisses von ihr abhängig machte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995140155.X01Im RIS seit
20.11.2000