RS Vwgh 1996/4/30 95/14/0155

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Veröffentlicht am 30.04.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/17 94/14/0069 1 (hier: Krankenversicherung)

Stammrechtssatz

Unter welchen Voraussetzungen Beiträge zur Sicherung von Alterspensionen, Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen Werbungskosten sind, ist § 16 Abs 1 Z 4 EStG 1988 zu entnehmen. Es handelt sich dabei - wie der Detailliertheit der Regelung entnehmbar ist - um eine taxative Aufzählung. Beiträge zu Alterspensionen, Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen, die nicht in die Aufzählung fallen, sind dem Werbungskostenbegriff auf Grund der allgemeinen Regel des § 16 Abs 1 erster Satz EStG 1988 nicht unterzuordnen, selbst wenn die Beitragsleistung dadurch erzwungen wurde, daß der Arbeitgeber das Eingehen und/oder den Fortbestand des Dienstverhältnisses von ihr abhängig machte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995140155.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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