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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0156 E 18. März 1986 RS 3Stammrechtssatz
Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden oder verbessernden Berufsfortbildung entsprechend genügt es für die Annahme von Berufsfortbildungskosten, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, um zu bewirken, daß der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150201.X02Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011