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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AHStG §18;Rechtssatz
Universitätslehrgänge dienen in der Regel der Berufsausbildung. Sie unterscheiden sich von anderen Universitätsstudien dadurch, daß sie vorwiegend praktische Kenntnisse vermitteln sollen. Da zu ihnen auch Praktiker, die die sonstigen Voraussetzungen für ein Studium nicht erfüllen (zB Matura), zugelassen werden können, ist es nicht ausgeschlossen, daß für einzelne Abgabepflichtige die Teilnahme eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung darstellt und die diesbezüglichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können (Hinweis E 18.3.1986, 85/14/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150201.X05Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011