Rechtssatz: Der Berufungswerber hat noch unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 09.09.2010 in der Rechtssache C-64/08 (Engelmann) und vom 06.03.2007 in der Rechtssache C-338/04 ua (Placanica) vorgebracht, diese Urteile stünden einer Bestätigung des angefochtenen Bescheides entgegen. Diese Auffassung wird nicht geteilt. Es geht nämlich im gegenständlichen Verfahren im Gegensatz zu den erwähnten Urteilen nicht um den Betrieb einer Spielbank, sondern um den generell verbotenen Betrieb ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei den an den gegenständlichen Spielapparaten angebotenen Hauptspielen handelt es sich um sog. Walzenspiele (Früchtespiele), bei denen bei Zusammentreffen gleichartiger Symbole (Früchte) in mehreren Walzenreihen (abhängig vom jeweiligen Symbol) unterschiedliche Gewinne in Aussicht gestellt werden, sowie um Kartenpokerspiele und um Bingospiele. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust wird vom zufallsabhängig arbeitenden Apparat, der insofern vom Spieler nicht beeinflusst werd... mehr lesen...
I. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Oberwart (im Folgenden BH) lautet: Sie haben im Zeitraum 2.11.2007 bis 18.12.2007 täglich von 19.00 Uhr bis 03.00 Uhr des nächsten Tages im *** in ***, Glücksspiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig sind und deren Durchführung dem Bund vorbehalten ist, und zwar das Pokerspiel Texas Hold`em mit der Spielvariante Freez Au veranstaltet, wobei die Ausspielung so du... mehr lesen...
Rechtssatz: Öffentlich veranstaltete Pokerspiele mit einem Einsatz von 20 Euro und einer Gewinnaussicht bis zu 2.000 Euro pro Spiel sind keine Bagatellspiele. Schlagworte Pokerspiel, Gewinnaussicht, Bagatellspiel Zuletzt aktualisiert am 11.11.2008 mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Croupier, der bei einem Unternehmen angestellt ist, welches Glückspiele veranstaltet, ist kein ?Veranstalter? iSd § 2 Abs 1 Glückspielgesetz. Zuletzt aktualisiert am 23.07.2008 mehr lesen...
Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Die belangte Behörde hat die Beschlagnahme auf der Rechtsgrundlage des § 53 Abs.1 Z.1 lit.a GSpG ausgesprochen. Das sachkundige Organ der belangten Behörde, führte jeweils ein Probespiel an den betriebsbereit aufgestellten Spielapparaten der Marke Kajot Present Winnerboy, Seriennummer 5325 und 5326, Spielversion Magic Fun 3.0, durch und stufte ihn als verbotenen Pokerautomaten ein. Aus den Bildschirmanzeigen ergibt sich, d... mehr lesen...
Beachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Für den Betrieb eines Glückspielapparates genügt die spielbereite Aufstellung an einem Ort, an dem Gelegenheit zur Betätigung des Spielapparates für potenzielle Interessenten besteht, wenn nach den Umständen mit einer Gegenleistung für den Spieleinsatz gerechnet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. April 1997, Zl. 96/17/0488, unter Bezugnahme auf frühere Judikatur ausgesprochen, dass ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten ist einerseits der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, andererseits muss überdies die Sicherung des Verfalls geboten sein. Ein ausreichender Verdacht einer Verwaltungsübertretung muss jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Beschlagnahme vorliegen. Ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid keine ausreichende Formulierung des Tatvorwurfes, insbesondere keine Funktionsbeschreibung der gegens... mehr lesen...
Rechtssatz: Im
Spruch: eines Straferkenntnisses bedarf es der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit zur Subsumtion der Tat und die dadurch verletzte Vorschrift erforderlich sind. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses wird den im § 44a VStG normierten Anforderungen dann nicht gerecht, wenn eine ausreichende Konkretisierung der Tat durch die Angabe von Tatzeit und Tatort sowie des wese... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG enthält zwei Tatbilder. Danach ist zu bestrafen, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber). Legt der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses zwar die Vermutung nahe, dass die belangte Behörde dem Berufungswerber eine Übertretung nach dem ersten Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG zur Last legen wollte, eine ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die
Begründung: eines Bescheides erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde der Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Des weiteren muss aus der
Begründung: hervorgehen, auf welche Beweismittel die F... mehr lesen...
Rechtssatz: Lediglich eine dem Beschuldigten gegenüber ausgesprochene Beschlagnahme kann - sofern Eigentümer eine andere Person als der Beschuldigte des Verwaltungsverfahrens ist - in dessen Rechtssphäre keine Auswirkungen haben. Wurde der verfahrensgegenständliche Beschlagnahmebescheid nicht an die Berufungswerberin als Eigentümerin des betroffenen Geldspielapparates zugestellt und war der Bescheid auch nicht an sie gerichtet, steht dieser ein Berufungsrecht nicht zu. Erst wenn das Straf... mehr lesen...
Abkürzungsverzeichnis zur Verminderung des Schreib- und Leseaufwandes: STE für Straferkenntnis VHS für Verhandlungsschrift (Berufungsverhandlung) Blattverweise ohne Zusatz beziehen sich den erstinstanzlichen Akt Blattverweise mit vorangestelltem M plus Blattzahl beziehen sich auf den UVS-Akt Blattverweise mit vorangestelltem G beziehen sich auf die beiden Gerichtsakte vom LG für Strafsachen in Wien, 32 St 42.526/98, Band I und II BW steht für Berufungswerber BWV für den anwaltlichen Vertre... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten in Spruchpunkt I zur Last gelegt, er habe in der Zeit von Anfang September 1996 bis zum 30 10 1996 in einem Raum in einer näher bezeichneten Gastgewerbebetriebsanlage drei ebenfalls näher umschriebene Glücksspielapparate, welche geeignet gewesen seien, Spielern bei einer vermögensrechtlichen Leistung von mehr als ATS 5,-- (Geräte 1 und 3 bis je ATS 50,-- und Gerät 2 bis ATS 64,-- pro Spiel) einen Gewinn von mehr als ATS 200,-- (... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH 21.4.1997, Zahl: 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem po... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Ausicht stellt (vgl. VwGH vom 21.4.1997, Zahl: 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Inhaber des Pokerautomaten IMPERA AUSTRIA Thekenversion - ohne Typenschild bzw Nummer mit dem Programm FULL HOUSE - in A, Cafe B, am 25.9.1996, um 10.45 Uhr, diesen Pokerautomaten, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und der die Entscheidung darüber durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung selbsttätig herbeiführt, außerhalb einer Spielbank betreibt, obwohl dieser Glücksspielautomat dem Glücksspielmonopol unterliegt... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH vom 21.4.1997, Zahl 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann ein beschlagnahmtes Spielgerät bis zu einem Höchstspieleinsatz von S 40,-- bespielt werden, liegt der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 2 Glücksspielgesetz nicht vor. Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH vom 21.4.1997... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 10.4.1995, Zl St ****/95, sprach die Bundespolizeidirektion xx gegenüber dem Rechtsmittelwerber die Beschlagnahme von sechs Automaten auf Grundlage des Glücksspielgesetzes aus. Im angefochtenen Bescheid wird der Verdacht geäußert, daß der Rechtsmittelwerber Übertretungen nach §52 Abs1 Z5 zweiter Fall Glücksspielgesetz iVm den §§2, 3, 4 Abs2 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idgF, begangen habe, da er die in seinem Eigentum stehenden, im Beschlagnahmebescheid näher bez... mehr lesen...
Rechtssatz: Der bloße Besitz von Glücksspielautomaten stellt keine Übertretung nach dem Glücksspielgesetz dar. mehr lesen...
Gemäß § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu S 300 000,-- zu bestrafen, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber). Nach § 52 Abs 2 Glücksspielgesetz unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem ... mehr lesen...
Rechtssatz: § 53 Glücksspielgesetz stellt gegenüber § 39 VStG eine Spezialvorschrift dar. Die Sicherung des Verfalls bildet nach § 53 Glücksspielgesetz keine Voraussetzung für eine Beschlagnahme von Glücksspielapparaten bzw. Glücksspielautomaten. Es genügt der Verdacht eines fortgesetzten (oder wiederholten) Verstoßes gegen § 52 Abs 1 Z 5 oder Z 7 Glücksspielgesetz. Schlagworte Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, Voraussetzung mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz (im folgenden GSpG) dadurch begangen zu haben, daß er Glücksspiele, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank, und zwar im Erdgeschoß des Hauses G. 7, in K., zugänglich gemacht habe, indem er in einem Raum des genannten Lokales drei Geldspielapparate, welche mit einem Notenlesegerät direkt verbunden waren, aufstellen li... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Begriff des ,Betriebes von Geldspielapparaten" im Sinn von § 21 Abs.1 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 ist synonym zum gleichlautenden Terminus in § 52 Abs.1 Zif.5 Glückspielgesetz auszulegen, sodaß darunter jede Handlung zu verstehen ist, die darauf abzielt, anderen das Glückspiel mit dem Geldspielapparat zu ermöglichen. Dazu genügt es, daß der Apparat betriebsbereit an einem öffentlichen Ort, nämlich in einem Nebenraum der Kegelbahnen, aufgestellt ist. Darüber hinaus ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 6.12.1993, Zl 3-*****-93A, sprach die Bezirkshauptmannschaft xx gegenüber der Rechtsmittelwerberin die Beschlagnahme eines Automaten auf Grundlage des Glückspielgesetzes aus. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, daß der gegenständliche Automat mit der Bezeichnung "Joker Card" mit der Gerätenummer 2***** anläßlich einer Amtshandlung am 26.10.1993 in einem Gasthaus in **** N*************, R*********** Straße 11, vorgefunden worden sei. Bei dem Gerät selbst würde e... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Begriff des "Betreibens" iSd § 3 Abs. 1 OöSpielapparateG ist synonym zum gleichlautenden Terminus in § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG auszulegen, sodaß darunter jedes Tun zu verstehen ist, das darauf abzielt, anderen das Glücksspiel mit dem Geldspielapparat zu ermöglichen. Hiezu genügt es, daß der Apparat betriebsbereit an einem Ort aufgestellt ist, an dem Glücksspielinteressenten Gelegenheit zu dessen Betätigung haben. Das Monopol des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 4 B-VG wird im Ber... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt das Beweisverfahren, daß es bei den bei der belangten Behörde beschlagnahmten Glücksspielapparaten ausgeschlossen ist, daß diese Geräte einen Gewinn selbsttätig ausfolgen und auch keine unwiderleglichen Anhaltspunkte dafür gefunden werden, daß das Gerät eine Entscheidung über Gewinn und Verlust selbständig herbeiführt, liegt die Tatbildmäßigkeit gemäß § 53 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz nicht vor (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde ihm Rahmen des Verfahrens auch durch den bestellten Amtssachverständigen an dem beschlagnahmten Spielautomaten festgestellt, daß das Gerät einen Gewinn selbständig nicht ausfolgen kann und konnte auch kein unwiderleglicher Anhaltspunkt dafür gefunden werden, daß der Apparat die Entscheidung über Gewinn oder Verlust selbständig herbeiführt, so ist im Hinblick auf den Wortlaut des § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz (strafbar ist nur das Betreiben oder Zugänglichmachen von Glü... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt das Beweisverfahren, daß der beschlagnahmte Glücksspielautomat den Gewinn nicht selbständig ausfolgt und der Apparat auch die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht selbständig herbeiführt, ist das Verwaltungsstrafverfahren mangels Tatbildmäßigkeit des Verhaltens des Beschuldigten einzustellen. mehr lesen...