Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des Herrn N. S., vertreten durch Dr. G. E., Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 11.1.1996, GZ.: 15.1-93/2061, hinsichtlich Punkt 2.), wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, daß im Spruch nach - haben Sie- eingefügt wird: -als Obmann des Vereines Spiel, Sport und Freizeit Steiermark, mit Sitz in Kapfenberg, und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung dieser juristischen Person nach außen berufenes Organ-. Weiters lautet die Übertretungsnorm wie folgt: -§ 52 Abs 1 Z 5 i. V. m. § 4 Abs 2 Z 1 Glücksspielgesetz-.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 300,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz (im folgenden GSpG) dadurch begangen zu haben, daß er Glücksspiele, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank, und zwar im Erdgeschoß des Hauses G. 7, in K., zugänglich gemacht habe, indem er in einem Raum des genannten Lokales drei Geldspielapparate, welche mit einem Notenlesegerät direkt verbunden waren, aufstellen ließ. Bei diesen Apparaten sei ein Höchsteinsatz bis S 1.000,-- und ein Gewinn über S 200,-- möglich gewesen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 52 Abs 1 GSpG eine Geldstrafe von S 1.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu diesem Punkt ein Betrag von S 150,-- vorgeschrieben.
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung führt der Berufungswerber zu diesem Spruchpunkt im wesentlichen aus, die Frage der Verbindung mit dem Notenlesegerät könne lediglich den Höchsteinwurf keinesfalls aber den Höchsteinsatz betreffen. Die Verletzung des Glücksspielmonopolgesetzes könne keinesfalls auf Grund der Aufstellung der Geldspielapparate, sondern allenfalls wegen der Aufstellung des Notenlesegerätes erfolgt sein. Die Bestrafung wegen des Aufstellens der Geldspielapparate sei rechtlich verfehlt. Der Berufungswerber beantragt abschließend zu diesem Spruchpunkt die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgender Sach- und Rechtslage ausgegangen:
Aus dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 31.5.1995, GZ.: UVS 30.2-147+148/94 in der Berufungssache A. G., auf welchen sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung und der Berufungswerber in seiner Berufung beziehen, geht hervor, daß die gegenständlichen Spielapparate von der Eigentümerin, der Firma Gerl & Bezjak GesmbH, dem Verein Spiel, Sport und Freizeit Steiermark mit Sitz in Kapfenberg zur Verfügung gestellt wurden. In den im Akt der Vorinstanz befindlichen Statuten des genannten Vereines sind im § 2 Abs 1 der Vereinszweck und die Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes wie folgt beschrieben: Betreiben von Unterhaltungsgeräten (z.B.: Unterhaltungselektronik, Geldspielautomaten) Weiterbildungstätigkeiten für alle Mitglieder auf dem Sektor der Unterhaltungselektronik, sowie die Anschaffung der jeweilig modernsten Spiel-Elektronikgeräte, Betreuung körperlich behinderter Personen und der Verwendung modernster Unterhaltungselektronik.
Der Berufungswerber führt in seiner im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 16.9.1993
aus, als Obmann des Vereines für das Aufstellen der Geldspielautomaten verantwortlich zu sein.
Der gerichtlich beeidete Sachverständige Komm. Rat J. Klaushofer hat am 20.4.1993 vor der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur zur Zahl: 15.1- 93/2061 und 2062 über die verfahrensgegenständlichen Geräte der Marke Playstar mit der Gerätenummer R 0934 und R 2/222, sowie R 1/328 im Rahmen des Gutachtens Nr. 2490 ausgeführt, daß diese Geräte hinsichtlich des Einsatzes als auch der Gewinnmöglichkeit dem Stmk.
Veranstaltungsgesetz, sowie dem österreichischen Glücksspielmonopolgesetz (§ 6 a Abs 3 Veranstaltungsgesetz und § 5 a Abs 3 Glücksspielgesetz) entsprechen. Das an allen drei Geräten angeschlossene Notenlese-Auszahlgerät ermöglicht - wie der Sachverständige weiter ausführt - den Einsatz nach § 5 a Abs 3, eine Erhöhung bis S 1.000,-- und stellt eindeutig eine Überschreitung des Höchsteinsatzes von S 5,-- dar. Nachdem die vorgenannten Glücksspielapparate mit dem Notenlesegerät durch ein Kabel verbunden sind und die Impulse über dieses dem Kreditsystem übertragen werden, bildet dies laut Gutachten eine Einheit, die es bewirkt, die Umgehung des Glücksspieles - und auch des Veranstaltungsgesetzes zu ermöglichen.
Der Umstand, daß die gegenständlichen Geldspielapparate mit einem Notenlesegerät direkt verbunden waren, ist unbestritten, wie auch die Feststellung, daß der Berufungswerber diese Geräte am angeführten Standort aufstellen ließ.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist zunächst davon auszugehen, daß gemäß § 52 Abs 1 Z 5 das Betreiben (Veranstalter) oder Zugänglichmachen (Inhaber) von Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank, eine Verwaltungsübertretung darstellt und mit einer Geldstrafe bis zu S 300.000,-- zu ahnden ist.
Wie festgestellt, wurden dem genannten Verein, dessen Obmann der Berufungswerber ist, die gegenständlichen Spielapparate von deren Eigentümerin zu Verfügung gestellt und handelte es sich somit bei dem Verein um den Inhaber dieser Spielapparate. Der Berufungswerber war als Obmann dieses Vereines für das Aufstellen der Geldspielautomaten unbestritten (s. Stellungnahme des Berufungswerbers vom 16.9.1993) verantwortlich. Durch das Aufstellen der gegenständlichen Geldspielautomaten am angeführten Standort hat der Berufungswerber diese Geldspielautomaten im Sinne der vorzitierten Bestimmung zugänglich gemacht und somit durch dieses festgestellte Verhalten tatbildmäßig, vorschriftswidrig gehandelt.
Zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Geldspielapparaten um Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten im Sinne der vorzitierten Bestimmung handelt, ist die Definition in § 1 Abs 1 GSpG heranzuziehen, wonach Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes Spiele sind, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Ein Vorbringen, wonach dieses Kriterium auf die gegenständlichen Geldspielapparate nicht zutreffen würde, wurde vom Berufungswerber nicht erstattet und gibt es im Vorakt der belangten Behörde auch keinen Anhaltspunkt dafür. Vielmehr kommt der gerichtlich beeidete Sachverständige Komm. Rat Klaushofer in seinem vorzitierten Gutachten zum Schluß, daß die Geldspielapparate - wie vorausgeführt - dem Glücksspielgesetz entsprechen.
Festgestellt werden konnte ferner der unbestrittene Sachverhalt, daß die drei verfahrensgegenständlichen Geld- bzw. Glücksspielapparate mit einem Notenlesegerät direkt verbunden waren. Aus dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 31.5.1995, GZ.: UVS 30.2-147+148/94, welchem das vorzitierte Sachverständigengutachten zugrunde gelegt wurde, geht weiters hervor, daß Geldbeträge bis zu einer Höhe von S 1.000,-- in den Geldwechselautomaten eingespeist werden konnten, welche auf dem Kreditdisplay der Geldspielautomaten aufschienen. Damit fallen diese Apparate nicht unter die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol, da gemäß § 4 Abs 2 Z 1 GSpG Voraussetzung dafür wäre, daß die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von S 5,-- nicht übersteigt.
Wenn der Berufungswerber in seiner Berufung einwendet:
-die Frage der Verbindung mit dem Notenlesegerät kann lediglich den Höchsteinwurf, keinesfalls aber den Höchsteinsatz betreffen-, ohne diese Ansicht näher zu begründen, so kann im Hinblick auf die Funktionsweise der Geräteeinheit, welche durch die Verbindung der Geldspielautomaten mit dem Notenlesegeräte hergestellt wurde, diesem Einwand nicht gefolgt werden. Diese mittels Verbindung der Geldspielautomaten mit dem Notenlesegerät bzw. Geldwechselautomaten hergestellte Einheit bewirkt bzw. hat den Zweck, daß der in den Geldwechselautomaten eingeschobene Geldbetrag bzw. Geldschein nicht - wie dies ohne die hergestellte Verbindung der Fall wäre - in entsprechende S 5,-- Münzen gewechselt wird, sondern scheint der Geldbetrag - wie festgestellt - auf dem Kreditdisplay des Geldspielautomaten auf und wird somit durch einen entsprechenden Knopfdruck als Spieleinsatz auf den Geldspielapparat aufgebucht. Diese am Geldspielapparat als Kredit sichtbar gemachte Summe steht dann dem Spieler für sein Spiel zur Verfügung. Bei dieser Funktionsweise ist auch im Hinblick auf die ausgeführte Rechtslage ein relevanter Unterschied zwischen Höchsteinwurf und Höchsteinsatz nicht erkennbar.
Ebenso kann der Rechtsansicht des Berufungswerbers, wonach die Verletzung des Glücksspielmonopolgesetzes allenfalls wegen der Aufstellung des Notenlesegerätes erfolgt sein könne, nicht beigetreten werden, zumal gerade die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellte Verbindung der Geldspielapparate mit einem Notenlesegerät, welche einen Höchsteinsatz bis S 1.000,-- ermöglichte, bewirkte, daß die gegenständlichen Geldspielautomaten vom Glückspielmonopol nicht ausgenommen sind.
Auf Grund dieser Sach- und Rechtslage konnte dem Berufungsbegehren keine Folge gegeben werden.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 19 Abs 1 VStG Grundlage hiefür stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die Bestimmung des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG verfolgt den Zweck, daß Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten nur im Rahmen einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes betriebenen, konzessionierten Spielbank zugänglich gemacht werden sollen und will der Gesetzgeber dadurch allfällige nachteilige Auswirkungen, welche durch unkontrolliertes Spielen auf derartigen Apparaten oder Automaten entstehen könnten, von vorneherein ausschließen.
Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Von der belangten Behörde wurde erschwerend und mildernd nichts gewertet. Die Geldstrafe wurde schuldangemessen festgesetzt.
Da der Berufungswerber trotz Aufforderung zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht hat, wird im Schätzungswege von einem Einkommen von monatlich netto S 15.000,-- ausgegangen.
Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen,
daß der Berufungswerber im Falle einer Einschätzung der Einkommenslage es seiner unterlassenen Mitwirkungspflicht zuzuschreiben hat, sollte die Behörde bei dieser Einschätzung zum Nachteil des Berufungswerbers Umstände unberücksichtigt gelassen habe, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (s. VwGH 14.1.1981, 3033/80).
Die Strafbemessung durch die belangte Behörde entspricht somit den subjektiven und objektiven Kriterien des § 19 VStG.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 Prozent der verhängten Strafe festzusetzen ist.