RS UVS Niederösterreich 1996/05/31 Senat-WN-95-001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Der bloße Besitz von Glücksspielautomaten stellt keine Übertretung nach dem Glücksspielgesetz dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten