Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Ausicht stellt (vgl. VwGH vom 21.4.1997, Zahl: 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (vgl. VwGH vom 23.12.1991, Zahl: 88/17/0010). Ein "Inaussichtstellen" kann auch in Form eines Realoffertes durch Aufstellung eines Automaten geschehen, nach dessen äußerem Erscheinungsbild der Spieler berechtigterweise erwarten kann, er werde für seine vermögensrechtliche Leistung im Falle eines Gewinnes eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten. Von diesem "Inaussichtstellen" einer vermögensrechtlichen Gegenleistung konnte die Behörde aufgrund des möglichen Höchsteinsatzes und der dabei zu erzielenden höchsten Gewinnpunkteanzahl ausgehen, auch wenn das Gerät keinen Auszahlungsmechanismus aufweist. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2000,
Zahl: 98/17/0136-5 und Zahl: 99/17/0404, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen
Verwaltungssenates für Kärnten vom 10.3.1998, Zahl:
KUVS-1327/5/97, betreffend Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten, als unbegründet abgewiesen wurde.