Der Begriff des ,Betriebes von Geldspielapparaten" im Sinn von § 21 Abs.1 Salzburger Veranstaltungsgesetz 1987 ist synonym zum gleichlautenden Terminus in § 52 Abs.1 Zif.5 Glückspielgesetz auszulegen, sodaß darunter jede Handlung zu verstehen ist, die darauf abzielt, anderen das Glückspiel mit dem Geldspielapparat zu ermöglichen. Dazu genügt es, daß der Apparat betriebsbereit an einem öffentlichen Ort, nämlich in einem Nebenraum der Kegelbahnen, aufgestellt ist. Darüber hinaus wurde den Kellnern der Schlüssel für die Kreditzusage gegeben und diese in die Bedienung des gegenständlichen Apparates eingewiesen. Für die mit dem Beschuldigten vorzunehmenden periodischen Abrechnungen wurde auftragsgemäß ein Betriebsbuch geführt. Aus all diesen Kriterien läßt sich eindeutig ableiten, daß der Beschuldigte Betreiber des Geldspielapparates ,Fun World" war.