Bei den an den gegenständlichen Spielapparaten angebotenen Hauptspielen handelt es sich um sog. Walzenspiele (Früchtespiele), bei denen bei Zusammentreffen gleichartiger Symbole (Früchte) in mehreren Walzenreihen (abhängig vom jeweiligen Symbol) unterschiedliche Gewinne in Aussicht gestellt werden, sowie um Kartenpokerspiele und um Bingospiele. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust wird vom zufallsabhängig arbeitenden Apparat, der insofern vom Spieler nicht beeinflusst werden kann, elektronisch herbeigeführt (zur Glückspieleigenschaft von "Walzenspielautomaten" siehe insb. VwGH 28.3.2000, 99/05/0119; 26.2.2001, 99/17/0214; zum "Poker" siehe VwGH 8.9.2005, 2000/17/0201).
Die im Spielprogramm vorgesehene Vorschaltung von sog. "Würfelspielen" (mit einem Einsatz bis zu 0,50 ? je Würfelspiel) mittels eigener Risikotaste dient offensichtlich der Umgehung des § 4 Abs 2 GSpG, um die für das "kleine Automatenglücksspiel" (welches außerhalb des Glücksspielmonopols des Bundes steht) festgelegten Höchsteinsätze pro Spiel (0,50 ?) formal auf "mehrere Spiele" aufteilen zu können.
Die vorgeschalteten Würfelspiele stellen keine eigenständigen Spiele i.S.d. § 4 Abs 2 GSpG, bei denen das Ende eines Spiels und der Beginn des nächsten dem Spieler klar erkennbar ist (vgl. Bydlinski, Zivilrechtsfragen des "kleinen" Automatenglücksspiels, ÖJZ 2008, 698f), sondern einen notwendigen Bestandteil (Spielschritt) des eigentlichen Hauptspieles (z.B. Walzenspiel) dar. Für das Hauptspiel (z.B. Walzenspiel) konnte man mittels einer Taste ein Risiko mit unmittelbarem Einfluss auf die Gewinntabelle des Hauptspiels festlegen. Diese Risikofunktion manifestiert sich im Abspielen der vorgelagerten Würfelspiele (mit Abbuchung eines Einsatzes von bis zu 0,50 ? je Würfelspiel) und bedeutet im Ergebnis für das eigentliche Hauptspiel einen Spieleinsatz, der deutlich über der in § 4 Abs 2 leg cit festgelegten Einsatzhöchstgrenze (0,50 ?) liegt. Dieser zusammenhängende Spielablauf von vorgeschalteten Würfelspielen und Hauptspiel (z.B.Walzenspiel) ist vor allem auch durch die Möglichkeit des automatisierten (für den Spieler am Display des Apparates nicht mehr erkennbaren) Abspielens der Würfelspiele mittels Automatiktaste evident.
Diese Spielapparate (Glücksspielautomaten) fallen daher auf Grund der salvatorischen Klausel in § 1 Abs 4 lit c VAG 1997 nicht mehr in den Geltungsbereich des VAG 1997 (kleines Glücksspiel), sondern unter des Glücksspielmonopol des Bundes und somit in den Anwendungsbereich des GSpG.