Der Berufungswerber hat noch unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 09.09.2010 in der Rechtssache C-64/08 (Engelmann) und vom 06.03.2007 in der Rechtssache C-338/04 ua (Placanica) vorgebracht, diese Urteile stünden einer Bestätigung des angefochtenen Bescheides entgegen. Diese Auffassung wird nicht geteilt. Es geht nämlich im gegenständlichen Verfahren im Gegensatz zu den erwähnten Urteilen nicht um den Betrieb einer Spielbank, sondern um den generell verbotenen Betrieb eines einzelnen Glücksspielautomaten außerhalb einer Spielbank. Weiters ist auf folgende Aussage des EuGH-Urteils Placanica (Rn 69) hinzuweisen: ??ein Mitgliedsstaat darf keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Formalität verhängen, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat.? (Unterstreichung durch den UVS). Im konkreten Fall dürfte ? abgesehen von der Feststellung des obigen dritten Satzes ? der Berufungswerber dann nicht bestraft werden, wenn nur der fehlende Unternehmenssitz im Inland gemäß § 21 Abs 1 Z 1 GSpG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 111/2010 das Hindernis für die Erlangung einer Konzession gewesen wäre. Tatsächlich konnte das Unternehmen, als dessen Geschäftsführer der Berufungswerber zur Verantwortung gezogen wird, aber schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen, weil es nicht das ? nach dem Urteil Engelmann grundsätzlich zulässige ? Erfordernis der Rechtsform einer Aktiengesellschaft erfüllte. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angeführt, dass das genannte Unternehmen ebenso wenig das nunmehr maßgebliche Erfordernis einer ?Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat? im Sinne des § 21 Abs 2 Z 1 GSpG in der Fassung nach der Novelle BGBl I Nr 111/2010 erfüllt.