RS UVS Kärnten 1998/05/13 KUVS-82/7/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1998
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH 21.4.1997, Zahl: 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (VwGH 23.12.1991, Zahl: 88/17/0010). Ein "Inaussichtstellen" kann auch in Form eines Realoffertes durch Aufstellung eines Automaten geschehen, nach dessen äußeren Erscheinungsbild der Spieler berechtigter Weise erwarten kann, er werde für seine vermögensrechtliche Leistung im Falle seines Gewinnes eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten (VwGH 21.4.1997, Zahl: 96/17/0488). Wenngleich die beschlagnahmten Geräte über keinen Selbstauszahlungsmechanismus verfügen, so ist angesichts des möglichen Höchsteinsatzes und der dabei zu erzielenden höchsten Gewinnpunkteanzahl von 44.000 von einem "Inaussichtstellen" einer vermögensrechtlichen Gegenleistung ausgehen, kann doch nicht angenommen werden, daß Spieler zur Durchführung eines Spieles an diesen Automaten einen Einsatz von S 40,-- leisten, um an einem zufallsabhängigen Spiel teilzunehmen, bei dem unabhängig vom Spielergebnis eine Gewinnauszahlung nicht erfolgt. Daß an den Geräten eine Plakette mit der Aufschrift "Nur zur Unterhaltung, kein Gewinn, keine Auszahlung, Jugendlichen ist das Spiel verboten!" angebracht ist, ändert an dieser Beurteilung nichts.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten