Voraussetzung für die Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten ist einerseits der Verdacht einer Verwaltungsübertretung, andererseits muss überdies die Sicherung des Verfalls geboten sein. Ein ausreichender Verdacht einer Verwaltungsübertretung muss jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Beschlagnahme vorliegen. Ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid keine ausreichende Formulierung des Tatvorwurfes, insbesondere keine Funktionsbeschreibung der gegenständlichen Automaten, aufgrund derer beurteilt werden könnte, ob diese tatsächlich dem Glücksspielmonopol unterliegen, so liegen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme u.a. dann nicht vor, wenn sich auch aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides kein konkreter Tatverdacht ableiten lässt. (Aufhebung des Beschlagnahmebescheides)