Der Begriff des "Betreibens" iSd § 3 Abs. 1 OöSpielapparateG ist synonym zum gleichlautenden Terminus in § 52 Abs. 1 Z. 5 GSpG auszulegen, sodaß darunter jedes Tun zu verstehen ist, das darauf abzielt, anderen das Glücksspiel mit dem Geldspielapparat zu ermöglichen. Hiezu genügt es, daß der Apparat betriebsbereit an einem Ort aufgestellt ist, an dem Glücksspielinteressenten Gelegenheit zu dessen Betätigung haben. Das Monopol des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 4 B-VG wird im Bereich des Glücksspielwesens in seinem Umfang durch die Begriffsbestimmungen der §§ 1 und 2 GSpG sowie durch die Ausnahmen des § 4 GSpG abgegrenzt, sodaß nur die von den §§ 1 und 2 nicht erfaßten bzw. die nach § 4 GSpG ausgenommenen Glücksspiele gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG und § 1 Abs. 2 OöSpielapparateG in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallen. Daher werden Glücksspiele mit Geldspielautomaten, die gleichzeitig als Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 2 GSpG anzusehen sind, nicht vom Anwendungsbereich des OöSpielapparateG erfaßt, soweit es nicht um Bagatellglücksspiele mit Glücksspielautomaten geht bzw. ist umgekehrt eine Strafbarkeit gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 OöSpielapparateG von vornherein nur dann gegeben, wenn der Höchsteinsatz den Gegenwert von 5 S und der Höchstgewinn den Gegenwert von 200 S nicht übersteigt. Stattgabe.