Ergibt das Beweisverfahren, daß der beschlagnahmte Glücksspielautomat den Gewinn nicht selbständig ausfolgt und der Apparat auch die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht selbständig herbeiführt, ist das Verwaltungsstrafverfahren mangels Tatbildmäßigkeit des Verhaltens des Beschuldigten einzustellen.