Wer als Inhaber des Pokerautomaten IMPERA AUSTRIA Thekenversion - ohne Typenschild bzw Nummer mit dem Programm FULL HOUSE - in A, Cafe B, am 25.9.1996, um 10.45 Uhr, diesen Pokerautomaten, bei dem Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall
abhängen und der die Entscheidung darüber durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung selbsttätig herbeiführt, außerhalb einer Spielbank betreibt, obwohl dieser Glücksspielautomat dem Glücksspielmonopol unterliegt und der vermögensrechtlichen Leistung eines Spielers im Betrag oder Gegenwert von mehr als S 5,--, ein Gewinn oder Betrag oder Gegenwert von S 200,-- in Aussicht stellt, steht im Verdacht einer Verwaltungsübertretung. Dabei liegt eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 leg cit bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld ? Hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt. (Vgl VwGH vom 21.4.1997, Zl 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielautomat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist. (Vgl VwGH vom 23.12.1991, Zl 88/17/0010). Ein "Inaussichtstellen" kann auch in Form eines Realoffertes durch Aufstellung eines Automaten geschehen, nach dessen äußerem Erscheinungsbild der Spieler berechtigterweise erwarten kann, er werde für seine vermögensrechtliche Leistung im Falle eines Gewinnes eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten. Von diesem "Inaussichtstellen" einer vermögensrechtlichen Gegenleistung konnte die Behörde aufgrund des möglichen Höchsteinsatzes und der dabei zu erzielenden Höchstgewinnpunkteanzahl ausgehen, auch wenn das Gerät keinen Auszahlungsmechanismus aufweist.
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2000, Zahl 98/17/0085-7,womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 3.2.1998, Zahl: KUVS-1594/4/97, betreffend Beschlagnahme eines Glückspielautomaten, für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt wurde.