RS UVS Burgenland 1996/05/29 18/03/96002

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Rechtssatz

§ 53 Glücksspielgesetz stellt gegenüber § 39 VStG eine Spezialvorschrift dar. Die Sicherung des Verfalls bildet nach § 53 Glücksspielgesetz keine Voraussetzung für eine Beschlagnahme von Glücksspielapparaten bzw. Glücksspielautomaten. Es genügt der Verdacht eines fortgesetzten (oder wiederholten) Verstoßes gegen § 52 Abs 1 Z 5 oder Z 7 Glücksspielgesetz.

Schlagworte
Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, Voraussetzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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