Im Spruch eines Straferkenntnisses bedarf es der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit zur Subsumtion der Tat und die dadurch verletzte Vorschrift erforderlich sind. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird den im § 44a VStG normierten Anforderungen dann nicht gerecht, wenn eine ausreichende Konkretisierung der Tat durch die Angabe von Tatzeit und Tatort sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens nicht erfolgt ist und ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, nämlich dass Glücksspielapparate, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, betrieben wurden, nicht angeführt und der Bezug zu den Definitionsmerkmalen von Glücksspielautomaten und zu den mitzitierten Vorschriften nicht hergestellt wurde. (Einstellung des Verfahrens)