RS UVS Vorarlberg 2008/07/14 1-358/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2008
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Rechtssatz

Ein Croupier, der bei einem Unternehmen angestellt ist, welches Glückspiele veranstaltet, ist kein ?Veranstalter? iSd § 2 Abs 1 Glückspielgesetz.

Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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