Die Bestimmung des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG enthält zwei Tatbilder. Danach ist zu bestrafen, wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber). Legt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zwar die Vermutung nahe, dass die belangte Behörde dem Berufungswerber eine Übertretung nach dem ersten Tatbestand des § 52 Abs 1 Z 5 GSpG zur Last legen wollte, eine klare und eindeutige Zuordnung unter die Verwaltungsvorschrift, die durch die Straftat verletzt wurde, im Sinne des § 44a Z 2 VStG jedoch unterblieb, so ergibt sich daraus eine Verletzung des Konkretisierungsgebotes. (Einstellung des Verfahrens)