Ergibt das Beweisverfahren, daß es bei den bei der belangten Behörde beschlagnahmten Glücksspielapparaten ausgeschlossen ist, daß diese Geräte einen Gewinn selbsttätig ausfolgen und auch keine unwiderleglichen Anhaltspunkte dafür gefunden werden, daß das Gerät eine Entscheidung über Gewinn und Verlust selbständig herbeiführt, liegt die Tatbildmäßigkeit gemäß § 53 Abs 1 Z 5 Glücksspielgesetz nicht vor (Einstellung des Verfahrens).