Eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld - hoher Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (VwGH vom 21.4.1997, Zahl 96/17/0488). Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, daß jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (VwGH vom 23.12.1991, Zahl 88/17/0010). Ein "Inaussichtstellen" kann auch in Form eines Realoffertes durch Aufstellung eines Automaten geschehen, nach dessen äußeren Erscheinungsbild der Spieler berechtigterweise erwarten kann, er werde für seine vermögensrechtliche Leistung im Falle eines Gewinnes eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten. Von diesem "Inaussichtstellen" einer vermögensrechtlichen Gegenleistung ist aufgrund des möglichen Höchsteinsatzes und der dabei zu erzielenden höchsten Gewinnpunkteanzahl auszugehen, auch wenn das Gerät keinen Auszahlungsmechanismus aufweist.
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2000,
Zahl: 98/17/0086-7(Zl. 97/17/0428-7), womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen
Verwaltungssenates für Kärnten vom 21.1.1998, Zahl:
KUVS-1593/4/97, betreffend Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten, für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt wurde.