Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, grundsätzlich keine Folge gegeben, jedoch die im Spruchteil 1) festgesetzte Geldstrafe mit S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) neu festgesetzt.
Für die Übertretungen zum Spruchteil 3) wird für jeden der vier angeführten Tage eine Geldstrafe in der Höhe von je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 1 Tag), sohin insgesamt S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) festgesetzt.
Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz beträgt somit insgesamt S 1.200,--.
Im übrigen Inhalt wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 1.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, im Februar 1992 in seiner Videothek in W/T eine Jugendliche beschäftigt zu haben und dabei
-
die zulässige Wochenarbeitszeit überschritten zu haben (Punkt 1),
-
die vorgeschriebenen Ruhepausen nicht gewährt zu haben (Punkt2),
-
an 4 Tagen der Woche die Jugendliche in den Nachtstunden beschäftigt zu haben (Punkt 3),
-
keine ununterbrochene Wochenendfreizeit in der Dauer von 43 Stunden gewährt zu haben (Punkt 4),
-
kein Verzeichnis der Jugendlichen geführt zu haben (Punkt 5).
Hiefür wurden folgende Strafen verhängt:
-
ad 1) S 10.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage
-
ad 2) S 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage
-
ad 3) S 5.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage
-
ad 4) S 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage
-
ad 5) S 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung und führte darin im wesentlichen aus, daß er zum Tatzeitpunkt gar nicht anwesend gewesen sei und deshalb keine Strafe und schon gar nicht eine so hohe verhängt werden dürfe.
Am 21.4.1994 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Beschuldigte noch ergänzte, daß er zum Tatzeitpunkt in Haft gewesen sei.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist erwiesen, daß die Jugendliche tatsächlich - wie im Straferkenntnis vorgeworfen - beschäftigt war. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen der Jugendlichen selbst sowie des Überprüfungsorganes der Kammer für Arbeiter und Angestellte. Auch die Tatsache, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt inhaftiert und somit nicht im Betrieb anwesend gewesen ist ändert an der Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als Gewerbeinhaber nichts. Ein Gewerbeinhaber muß nämlich auch für den Fall, daß er selbst nicht im Betrieb anwesend ist, entsprechend Vorsorge treffen. Dies trifft auch auf Fälle zu, wo der Betriebsinhaber überraschend verhindert ist, wie im konkreten Fall durch eine sofortige Verhaftung. Der Betriebsinhaber hätte nämlich durch eine entsprechende Vertretungsregelung bereits im Voraus sicherstellen müssen, daß im Falle seiner Verhinderung ausreichend dafür Sorge getragen ist, daß die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mit gutem Grund erwartet werden kann. Dies hat er aber dadurch unterlassen, daß er seinem Vater A B, der ihn offensichtlich im Falle seiner Abwesenheit im Betrieb vertreten hat, nicht ensprechende Anweisungen erteilt hat, um sicherzustellen, daß für den Fall seiner Abwesenheit vom Betrieb keine Verwaltungsübertretungen begangen werden. Die Einrichtung eines derartigen Kontrollsystems muß vom Betriebsinhaber grundsätzlich bereits im vorhinein veranlaßt werden, sodaß die Unterlassung einer derartigen Vorsorge auch bei einer plötzlichen Verhinderung den Betriebsinhaber nicht entschuldigen kann. Dem Berufungswerber ist daher fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und daher die begangene Übertretung auch für den Fall, daß der Dienstvertrag mit dem Beschuldigten mündlich von seinem Vater abgeschlossen wurde - dem Berufungswerber zuzurechnen.
Zur Strafbemessung ist festzustellen:
Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Im ordentlichen Verfahren sind überdies die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen.
Eine Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen ist deshalb erfolgt, weil durch die Verwaltungsübertretungen die beschäftigte Jugendliche an der Inanspruchnahme ihr gesetzlich zustehenden Rechte gehindert wurde. Dem Beschuldigten ist fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Der Strafrahmen sieht für die gegenständliche Übertretungen nach §30 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen eine Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 15.000,--vor. Hinsichtlich der Strafzumessungsgründe wird auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides hingewiesen. Jedoch war in den Punkten 1) und 3) wegen der offensichtlichen Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Beschuldigten eine Neufestsetzung vertretbar. Im Punkt 3) war die Strafe außerdem entsprechend aufzuteilen, da es sich bei den 4 angegebenen Tagen um eigenständige Delikte handelt.
Gemäß §64 VStG beträgt der Kostenbeitrag für die im vollem Umfang bestätigten Spruchteile 2), 4) und 5) jeweils 20 % der verhängten Strafen.