RS UVS Kärnten 1994/01/26 KUVS-K1-692/11/93

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Rechtssatz

Bestellt der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. (Dachdeckungsunternehmen) einen bereits seit 21 Jahren im Unternehmen als Fachkraft (mit Gesellenprüfung) beschäftigten Vorarbeiter als Bevollmächtigten, der mit seinem Einverständnis mit der Überwachung der Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen auf der Baustelle bzw auf der jeweiligen Baustelle, an der er als Vorarbeiter tätig ist, betraut und vom Beschuldigten auch mit den entsprechenden Anordnungs- und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet war - vorliegend für den Fall, daß seine Anordnungen im Zusammenhang mit der Anbringung von Schutzmaßnahmen bzw die Einhaltung von arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften von den Mitarbeitern nicht befolgt werden, diese von der Baustelle zu verweisen -, und der Beschuldigte den Bevollmächtigten selbst überwacht und überwachte und auch durch die jeweils mit der Bauaufsicht betraute Person überwachen läßt bzw überwachen ließ - vorliegend täglicher Besuch durch den die Bauaufsicht Führenden und Überprüfung der Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen durch den jeweiligen Vorarbeiter -, kann sich der Beschuldigte darauf berufen, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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