RS UVS Kärnten 1993/09/14 KUVS-1368/3/93

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Rechtssatz

Bloße Nichtausübung einer Funktion - hier Geschäftsführer einer GesmbH - beseitigt nicht die strafrechtliche Verantwortung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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