Wer Unterhaltungs- und Münzgewinnspielapparate ohne diese behördliche Bewilligung betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§32 Abs1 Z1 leg cit).
Der Berufungswerber kann sich daher nicht auf irgendwelche, für ihn nicht vorhersehbare Verzögerungen in der Erteilung der Gastgewerbekonzession für die R GmbH einerseits und daraus resultierend in der Erteilung der Spielautomatenkonzession an ihn berufen, zumal er die Spielapparate vor Erteilung der Konzession überhaupt nicht betreiben hätte dürfen, unabhängig davon, aus welchem Grund die behördliche Bewilligung nicht gewährt wurde.