RS UVS Kärnten 1993/08/09 KUVS-741-742/3/93

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Veröffentlicht am 09.08.1993
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Rechtssatz

Die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers bezieht sich ausschließlich auf die Einhaltung von Vorschriften, die letztlich auf die Kompetenz des Bundes nach Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG, 1. Tatbestand, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie zurückgeführt werden können, also auf die Gewerbeordnung, die darauf basierenden Verordnungen und Bescheide sowie die gewerberechtlichen Nebengesetze, z.B. Güterbeförderungsgesetz, Gelegenheitsverkehrsgesetz, Öffnungszeitengesetz, Betriebszeitengesetz, Ausverkaufsrecht usw. Nicht verantwortlich ist der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung landesrechtlicher (insbesondere baurechtlicher) Bestimmungen, arbeitsrechtlicher, insbesondere auch arbeitnehmerschutzrechtlicher, lebensmittelrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher oder anderer nicht gewerberechtlicher Bestimmungen. Für die Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen kann der gewerberechtliche Geschäftsführer nicht zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gezogen werden (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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