TE UVS Niederösterreich 1993/04/20 Senat-WB-92-432

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991 dahingehend Folge gegeben, als

1.

die unter Punkt a des gegenständlichen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalls: 132 Stunden) auf S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe : 120 Stunden)

2.

die unter Punkt b des Straferkennntisses verhängte Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) auf S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden)

herabgesetzt wird.

 

Gemäß §64 VStG, BGBl Nr 52/1991, hat der Berufungswerber für Punkt a des Straferkenntnisses einen Betrag von S 500,--, für Punkt 2 S 100,-- insgesamt somit S 600,-- als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.10.1992, Zl 3-****-92, wurde über Herrn H G in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G H GesmbH, Transportunternehmen in **** L, O, S***gasse **, wegen zweier Übertretungen nach dem AZG Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 8.000,-- verhängt.

 

Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß einerseits das gemäß §14 Abs2 AZG höchstzulässige Ausmaß der gesamten Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten überschritten wurde und andererseits dem im Spruch des Straferkenntnisses namentlich angeführten Lenker keine Lenkpause gewährt wurde, wodurch der Bestimmung des §15 AZG zuwidergehandelt wurde.

Somit seien die zu den beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen ausgesprochenen Geldstrafen gemäß der Bestimmung des §28 AZG zu verhängen gewesen.

 

Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung, in der er ausführt, daß er sich keiner Schuld bewußt sei, da die im Betrieb beschäftigten Kraftfahrer ständig auf die Arbeitszeit aufmerksam gemacht würden und er aus diesem Grunde um eine Milderung des Straferkenntnisses bitte.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs hat das zuständige Arbeitsinspektorat nach Kenntnis des Vorbringens des Berufungswerbers den gestellten Strafantrag in vollem Umfang aufrecht erhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hiezu folgendes erwogen:

 

Der Berufung kommt dem Grunde nach keine Berechtigung zu. Der Arbeitgeber bzw der nach §9 VStG strafrechtlich Verantwortliche hat nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Konktrollsystem einzurichten und darüberhinaus alle sonstigen im Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen sicherzustellen.

Nur wenn der Arbeitgeber, bzw der gemäß §9 VStG Verantwortliche, glaubhaft macht, daß ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems, ohne Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (vgl VwGH 17.12.1990, Zl. 90/19/0570 uva).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht hiefür die Behauptung, den Lenkern den Auftrag zur Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen erteilt zu haben, nicht aus (VwGH 24.12.1990, Zl 90/10/0281 uva).

 

Kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen genügen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß es die tatsächliche Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sicherstellt (VwGH 21.1.1988, Zl 87/08/0230).

 

Nach ständiger Judikatur liegt ein Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber in strafrechtlicher Hinsicht immer dann vor, wenn ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer, im vorliegenden Fall Lenker, bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Werden Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften von Arbeitnehmern ohne Wissen oder Willen des Arbeitgeber gegangen, so ist dieser trotzdem strafbar (vgl VwGH 29.1.1987, Zl 86/08/0172, 0173).

 

Im gegenständlichen Fall war somit zumindest fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten anzunehmen, da der Täter in objektiver Hinsicht die Anwendung jener Sorgfalt, zu der er nach den Umständen des einzelnen Fall verpflichtet war, außer Acht gelassen hat und ihn in subjektiver Hinsicht sowohl die Zumutbarkeit als auch die Befähigung zur Sorgfaltsübung traf, der er unter Unterlassung seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist.

 

Hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe wurde vom Senat entschieden wie folgt:

 

Gemäß §19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Überdies ist aus dieser Gesetzesbestimmung im ordentlichen Verfahren auf Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, Bedacht zu nehmen.

Auch das Ausmaß des Verschuldens ist besonders zu berücksichtigen und bei Bemessung von Geldstrafen sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Strafhöhe zugrundezulegen.

 

Die im gegenständlichen Fall angelasteten Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 300,-- bis S 6.000,-- oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen je Delikt zu bestrafen.

 

Die erstinstanzliche Behörde hat bei der Strafzumessung weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe gewertet.

 

Im vorliegenden Fall wurde hinsichtlich des Delikts a) die gesetzliche Höchststrafe verhängt. Hinsichtlich der angelasteten Verwaltungsübertretung b) eine im mittleren Bereich der gesetzlichen Strafdrohung liegende Geldstrafe ausgesprochen.

 

Aus den Strafvormerkungen der Behörde erster Instanz sind zu entnehmen, daß es sich im vorliegenden Fall um die erste Bestrafung wegen einer Übertretung nach dem Arbeitszeitgesetz handelt. Dieser Umstand und das Faktum, daß der Rechtsmittelwerber bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch steht, lassen es den Unabhängigen Verwaltungssenat gerechtfertigt erscheinen, die verhängte Strafe spruchgemäß herabzusetzen.

 

Auch unter Annahme eines unterdurchschnittlichen Einkommens des Berufungswerbers, ist in Hinblick auf die nicht unbedeutende Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen eine deutlichere Reduzierung der verhängten Geldsstrafe nicht möglich. Diese Strafe ist schuld- und tatangemessen, sowie persönlichkeitsadäquat und geeignet, den Einschreiter in Hinkunft von gleichgelagerten Verhaltensweisen abzuhalten.

 

Durch die Höhe der Bestrafung wird gleichfalls eine generalpräventive Wirkung erzielt.

 

Gemäß §51e Abs2 VStG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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