RS UVS Vorarlberg 1993/11/10 1-902/93

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Veröffentlicht am 10.11.1993
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Rechtssatz

Hat ein Unternehmen, das ein Taxigewerbe betreibt (Ges.m.b.H.), neben dem handelrechtlichen Geschäftsführer auch einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt, so ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes der gewerberechtliche und nicht der handelsrechtlichen Geschäftsführer verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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