Hat ein Unternehmen, das ein Taxigewerbe betreibt (Ges.m.b.H.), neben dem handelrechtlichen Geschäftsführer auch einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt, so ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes der gewerberechtliche und nicht der handelsrechtlichen Geschäftsführer verantwortlich.