RS UVS Wien 1993/05/10 06/32/90/93

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Veröffentlicht am 10.05.1993
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Rechtssatz

Im Beschuldigtenladungsbescheid vom 15.5.1991, der am 17.5.1991 zur Post gegeben wurde und somit die Behördensphäre verlassen hat, wurde dem Berufungswerber die Verwaltungsübertretung vom 17.4.1991 konkret vorgeworfen. Verfolgungsverjährung liegt daher nicht vor. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß auch hinsichtlich der am 29.4.1991 (und der nicht angefochtenen, am 14.5.1991) begangenen Tat(e)n keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, zumal die diesbezügliche(n) Anzeige(n) dem Berufungswerber (bzw seinem Vertreter) bei der Strafverhandlung am 3.6.1991 zur Kenntnis gebracht wurde(n).

Schlagworte
Spielautomaten; Konzession; Strafverfahren; Abweisung; Verfolgungsverjährung keine; Schuldausschließungsgrund keiner; Spielapparate
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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