Davon ausgehend, daß ein dem § 9 VStG entsprechender Bestellungsnachweis wegen des nicht bestehenden Neuerungsverbotes zulässigerweise auch erst während des Berufungsverfahrens vorgelegt werden kann, lehnt es der Oö. Verwaltungssenat angesichts der Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafe ab, zu dieser Frage ein umfangreiches und von vornherein aussichtsloses Beweisverfahren darüber abzuführen, ob dieser Nachweis, der seinem Inhalt nach bereits vor dem Tatzeitpunkt erstellt worden sein soll, nicht etwa doch erst im nachhinein angefertigt wurde. Im Zweifel ist vielmehr zugunsten des Rechtsmittelwerbers von der Ordnungsgemäßheit der Erstellung dieses Beleges auszugehen. Stattgabe.