RS UVS Niederösterreich 1994/04/28 Senat-GD-94-011

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Veröffentlicht am 28.04.1994
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Rechtssatz

Ein Betriebsinhaber muß durch eine entsprechende Vertretungsregelung bereits im voraus sicherstellen, daß im Falle seiner Verhinderung ausreichend dafür Sorge getragen ist, daß die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen mit gutem Grund erwartet werden kann. Dies trifft auch auf Fälle zu, wo der Betriebsinhaber überraschend verhindert ist, wie im konkreten Fall durch eine sofortige Verhaftung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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