RS UVS Kärnten 1994/05/19 KUVS-563-601/1/94

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Veröffentlicht am 19.05.1994
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Rechtssatz

Nach der neuen Rechtslage gilt die erfolgte Bestellung von veranwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 bis 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 erst dann, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist, - Ausnahme Bestellung auf Verlangen der Behörde nach § 9 Abs 2 VStG - wobei diese Regelungen nicht für Übertretungen gelten, die nach dem 1.4.1993 - Wirksamkeit der neuen Rechtslage - begangen wurden (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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