Rechtssatz: Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in mehreren Urteilen (zB Fischbach-Mavromatis gg Österreich vom 3.5.2005) Folgendes hervorgehoben: Das Kernstück der Beschwerde der Beschwerdeführerin habe darin bestanden, dass sie wegen der Unterlassung bestraft worden sei, eine Information zu erteilen, die sie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen überhöhter Geschwindigkeit belasten hätte können. Ein solches Verfahren sei jedoch weder im Zeitpunkt, als die B... mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien erließ zu MA 67-PA-691002/2/6 gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ER-P am 11.9.2002 um 11.41 Uhr in Wien, B-Gasse in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrläss... mehr lesen...
Rechtssatz: Macht ein im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren Bestrafter die noch vor dessen Einleitung erfolgte Überweisung einer bestimmten Summe auf ein der Strafbehörde zurechenbares Konto durch einen Kontoauszug seines Geldinstituts unter Angabe der Bankleitzahl seines Geldinstituts, seiner Kontonummer, der Höhe des überwiesenen Betrags und des Datums des Vorgangs glaubhaft, sind der Behörde anhand dieser ihr bekannten Daten amtswegige Erhebungen über Eingang und Zuordnung (Verwendu... mehr lesen...
Die Berufungswerberin ist als namhaft gemachte Auskunftspflichtige wegen unterlassener Lenkerauskunft bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben es als namhaft gemachte Auskunftspflichtige des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-89 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 18.6.2002, zugestellt am 8.7.2002, innerhalb der Frist von zwei Wochen bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, C-... mehr lesen...
Rechtssatz: Die aus der verspäteten Einzahlung einer Anonymverfügung resultierenden Lenkeranfragen und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs 2 KFG 1967 stehen in notwendigem, unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahren wegen des Grunddelikts. Gegen Nachweis der Bezahlung sind verspätet eingezahlte Anonymverfügungsbeträge daher auch im Zuge jener Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs 2 KFG 1967 zurückzuzahlen oder anzurechnen, die aus der verspäteten Einzahlung re... mehr lesen...
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 3.9.2002 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 18.7.2002 um 18.42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, O-straße das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N XY abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 in ... mehr lesen...
Rechtssatz: Endet ein Verwaltungsstrafverfahren mit einem Schuldspruch ohne Strafausspruch, ist die Rückzahlung einer in diesem Verfahren nachgewiesenen, wegen der fehlenden Identifikationsnummer auf dem Überweisungsauftrag jedoch unwirksamen Zahlung einer ?Verkehrsstrafe" vor dem Verfassungsgerichtshof (Art 137 B-VG) geltend zu machen. mehr lesen...
I1 Mit angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ** ** ****, 3-*****-03, wurde der Antrag der nunmehrigen Berufungswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vierwöchigen Frist gemäß § 49a Abs 6 VStG zur Bezahlung des mit Anonymverfügung vorgeschriebenen Strafbetrages gemäß § 71 AVG zurückgewiesen. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft im Wesentlichen aus, dass die Berufungswerberin keine Frist im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG versäumt h... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem §71 AVG ist auch bei Versäumung der Frist gem § 49a Abs 6 VStG zulässig. Zuletzt aktualisiert am 07.07.2008 mehr lesen...
Anhand der unstrittigen Aktenlage werden folgende Feststellungen getroffen: Mit der Anonymverfügung vom 18.6.1999 wurde die Berufungswerberin davon in Kenntnis gesetzt, dass der Lenker des auf sie zugelassenen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen LB am 28.5.1999, um 21.45 Uhr, in G, H-Gasse gegenüber Nr. 13, ein Halte- und Parkverbot nach der StVO missachtet habe. Die Berufungswerberin brachte den vorgeschriebenen Strafbetrag von S 500,-- nicht zur Einzahlung, sondern wendete s... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Einspruch gegen eine Strafverfügung liegt noch nicht vor, wenn das als "Einspruch" bezeichnete Schreiben der Zulassungsbesitzerin gegen die Anonymverfügung gerichtet war und vor der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Erlassung der Strafverfügung erfolgte. So hatte die Zulassungsbesitzerin in diesem Schreiben ihre Lenkereigenschaft bekanntgegeben und die Nichtbezahlung des in der Anonymverfügung wegen Übertretung eines Halteverbotes vorgeschriebenen Geldbetrages... mehr lesen...
Begründung: Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses hat folgenden Wortlaut: "Sie haben am 24.11.1997 um 10.37 Uhr in Wien, K-gasse Krzg L-straße Rtg W-Straße als Lenker des Kfz, WU-4 das vor der Krzg deutl sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen "Halt" mißachtet. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52/24 StVO. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Schilling 900,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitss... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung und wird durch nicht fristgerechte Zahlung gegenstandslos. Wird die Anonymverfügung gegenstandslos, ist das ordentliche Verfahren als Voraussetzung für die Erlassung eines Straferkenntnisses erforderlich. Verlangt die Behörde lediglich, gestützt auf § 5 Abs 2 K-PGAG 1996, vom Beschuldigten eine Lenkerauskunft und die Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohne ein Verfahren durchzuführen, hat sie ih... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Einzelnen steht kein durchsetzbarer Anspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung zu. Erfolgt die Einzahlung des Strafbetrages mittels des der Anonymverfügung beigegebenen Beleges nicht, wird diese - ex lege - gegenstandslos und die Behörde hat gemäß § 34 VStG vorzugehen. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen die Einzahlung tatsächlich unterblieben ist (hier: offensichtlich Zustellung an falsche Adresse). Schlagworte Anonymverfügung; kein Anspruch auf Erlassung mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO dadurch begangen zu haben, daß sie am 4.3.1995 um 12.41 Uhr in Graz, Kärntner Straße Nr. 59, in Richtung stadteinwärts als Lenkerin des Kraftfahrzeuges GS-INFR 1, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten habe (Radarmessung). Hiefür wurde gemäß § 99 Abs 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe von S 700,--, im Uneinbri... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Rechtsfolge der unterlassenen Einzahlung einer Anonymverfügung, nämlich die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, besteht ungeachtet des Rechtsirrtums, wonach der vorgeschriebene Strafbetrag von S 500,-- bereits durch ein - Guthaben - abgedeckt gewesen wäre, das bei der Einzahlung eines Geldbetrages von S 1.000,-- zu einer einen anderen Vorfall betreffenden Anonymverfügung in einem bei derselben Behörde anhängigen Strafverfahren entstanden sei. Die Zurückzahlung oder A... mehr lesen...
Mit Anonymverfügung vom 29 05 1995, Zl 333-1266-1995, wurde der Zulassungsbesitzerin des PKW's mit dem Kennzeichen , Frau , zur Last gelegt, der Lenker dieses Fahrzeuges habe am 03 04 1995 um 08 52 Uhr auf der S 31 bei Strkm 66,9 in Fahrtrichtung Weppersdorf die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten (lt Radarmessung 128 km/h). Es wurde eine Geldstrafe von S 700,-- verhängt. Die Anonymverfügung enthält ua folgende Belehrung: ...Wenn Sie die verhängte Geldstrafe b... mehr lesen...
Beachte gegenteilig Erkenntnis vom 23 05 1995, Zl 02/01/94113 Rechtssatz: Enthält ein für die Einzahlung des Strafbetrages vorgesehener Beleg die Möglichkeit der Überweisung des Betrages auf das Konto der Behörde, so ist für die Rechtzeitigkeit der Einzahlung bei bargeldloser Überweisung der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrages beim kontoführenden Institut entscheidend. Dies kommt einer Bareinzahlung gleich. Langt der Überweisungsauftrag nicht während der Geschäftsstunden ein... mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 17.3.1995 ist gegen die Berufungswerberin als Beschuldigte gerichtet. Der Berufungswerberin wird zur Last gelegt, sie habe am 12.9.1994 um 12.25 Uhr in Wien, E-platz als Lenker den PKW ND-11 abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht, wodurch der übrige Straßenverkehr beeinträchtigt bzw behindert worden sei.... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof (siehe VerfSlg 7126 und 7303 sowie VerwSlg 8552 A) stellt der Gesetzgeber die Fiktion auf, daß die Einzahlung nicht "mittels Beleges" sondern etwa von Konto zu Konto der Unterlassung der Einzahlung gleichzusetzen ist. Diese Fiktion ist infolge des Umstandes, daß durch die Verwendung des "Beleges" zur Einzahlung des Strafbetrages die Kontrolle der Einzahlung - insbesondere bei Einsatz von elektronischen Datenv... mehr lesen...
Beachte gegenteilig Erkenntnis vom 01 04 1996, Zl 02/06/95240 Rechtssatz: Eine fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages im Sinne des § 49a Abs 6 VStG liegt nur dann vor, wenn der Strafbetrag innerhalb von vier Wochen auf dem Konto der Behörde einlangt. Schlagworte Einzahlung des Strafbetrages, Rechtzeitigkeit mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine Anonymverfügung am 23.6.1994 ausgefertigt und erfolgt die Einzahlung des Strafbetrages von S 300,-- erst am 19.8.1994, so ist die Anonymverfügung gegenstandslos und die Erlassung einer Strafverfügung und in weiterer Folge die Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens gesetzlich zulässig. mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs 2 KFG liegt nicht vor, wenn im betreffenden Schreiben nur auf den Einzahler der Organstraf- bzw. Anonymverfügung hingewiesen wird. So betrifft die Anonymverfügung den Zulassungsbesitzer, und ist der Lenker auch in der Organstrafverfügung nicht (namentlich) genannt. Schlagworte Kraftfahrgesetz Lenkererhebung mehr lesen...