Die Rechtsfolge der unterlassenen Einzahlung einer Anonymverfügung, nämlich die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens, besteht ungeachtet des Rechtsirrtums, wonach der vorgeschriebene Strafbetrag von S 500,-- bereits durch ein - Guthaben - abgedeckt gewesen wäre, das bei der Einzahlung eines Geldbetrages von S 1.000,-- zu einer einen anderen Vorfall betreffenden Anonymverfügung in einem bei derselben Behörde anhängigen Strafverfahren entstanden sei. Die Zurückzahlung oder Anrechnung verspätet eingezahlter Strafbeträge erfolgt nur in dem Verfahren, das durch die betreffende Anonymverfügung ausgelöst wurde; der diesbezügliche Nachweis ist in diesem Verfahren zu führen und muß die betreffende Anonymverfügung eindeutig erkennen lassen.