RS UVS Salzburg 1997/08/28 20/3765/2-97br

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Rechtssatz

Dem Einzelnen steht kein durchsetzbarer Anspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung zu. Erfolgt die Einzahlung des Strafbetrages mittels des der Anonymverfügung beigegebenen Beleges nicht, wird diese - ex lege - gegenstandslos und die Behörde hat gemäß § 34 VStG vorzugehen. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen die Einzahlung tatsächlich unterblieben ist (hier: offensichtlich Zustellung an falsche Adresse).

Schlagworte
Anonymverfügung; kein Anspruch auf Erlassung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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