Dem Einzelnen steht kein durchsetzbarer Anspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung zu. Erfolgt die Einzahlung des Strafbetrages mittels des der Anonymverfügung beigegebenen Beleges nicht, wird diese - ex lege - gegenstandslos und die Behörde hat gemäß § 34 VStG vorzugehen. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen die Einzahlung tatsächlich unterblieben ist (hier: offensichtlich Zustellung an falsche Adresse).