TE UVS Wien 2004/08/12 05/K/34/4637/2003

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Veröffentlicht am 12.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien entscheidet durch sein Mitglied Dr. Osinger über die Berufung des Herrn Günter H gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 14.5.2003, MA 67-PA-691002/2/6, wegen Übertretung des Parkometergesetzes, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 7 Euro zu bezahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.

Text

Der Magistrat der Stadt Wien erließ zu MA 67-PA-691002/2/6 gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

?Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ER-P am 11.9.2002 um 11.41 Uhr in Wien, B-Gasse in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein fehlte. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Abs 3 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von EUR 35,-, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ? VStG, in der geltenden Fassung, zu zahlen:

EUR 3,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher EUR 38,50. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung. Der Berufungswerber bringt vor, er habe den Betrag von 35 Euro an die deutsche Behörde überwiesen. Diese 35 Euro entsprächen dem Betrag, den er an seiner Windschutzscheibe in Wien entgegen genommen habe. Er gehe immer noch davon aus, dass die an die bayerische Behörde überwiesenen 35 Euro für den Magistrat der Stadt Wien bestimmt gewesen seien.

Das gegenständliche Strafverfahren wurde auf Grundlage einer Organstrafverfügung des Magistrates der Stadt Wien eingeleitet. Danach ist das Kraftfahrzeug VW mit dem Kennzeichen ER-P am 11.9.2002 um 11.41 Uhr in Wien, B-Gasse in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen, ohne mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet gewesen zu sein.

Von der Zulassungsbesitzerin, der P-GmbH, ist über Anfrage der nunmehrige Berufungswerber als jene Person angegeben worden, an die das Fahrzeug im Tatzeitpunkt überlassen war. Daraufhin erging an den Berufungswerber die Strafverfügung vom 17.12.2002, womit ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von 35 Euro verhängt worden ist.

In seinem dagegen erhobenen Einspruch hat der Berufungswerber vorgebracht, nachdem die Überweisung nach Wien zwei Mal zurückgekommen sei, sei ihm von deutscher Seite ein Konto angegeben worden, auf das er schließlich den Betrag überwiesen habe. Offenbar sei der Betrag nicht weitergeleitet worden. Diesem Einspruch angeschlossen war ein Kontoauszug vom Jänner 2003, worin die Überweisung eines Betrages von 35 Euro an die Stadt Wien (Buchungsinformation: 0929110851/73311800) per 20.1.2003 ausgewiesen ist.

Der Berufungswerber ist darauf hin mit erstbehördlichem Schreiben vom 25.4.2003 aufgefordert worden, eine Bestätigung des Geldinstitutes vorzulegen, woraus hervorgehe, wann die von ihm getätigte Zahlung in der Höhe von 35 Euro dem Konto des Magistrates der Stadt Wien bei der Bank Austria 696255207 gutgeschrieben worden ist oder einen Nachforschungsauftrag zu veranlassen, da zur beeinspruchten Übertretung keine Zahlung aufscheine. Ein Zahlungseingang in der Höhe von 35 Euro sei zu einer anderen Übertretung, nämlich vom 10.9.2002, Zl. MA 67-PA- 690788/2/8, per 5.2.2003 verbucht worden.

In Reaktion auf diese Aufforderung teilte der Berufungswerber am 12.5.2003 mittels E-Mail mit, die Erstbehörde möge sich selbst mit der deutschen Behörde auseinandersetzen. Nachdem die Bank Austria die 35 Euro, die er nach dort überwiesen habe, wieder zurückgeschickt habe, hätte die Erstbehörde angenommen, dass er nicht bezahlt habe. Dieser E-Mail war angeschlossen ein Schriftverkehr des Berufungswerbers mit der Regierung der O hinsichtlich einer Überweisung von 35 Euro auf das Konto Nr. 0929110851, BLZ 73311800. Nicht vorgelegt hat der Berufungswerber die von ihm geforderte Bestätigung eines Geldinstitutes über den Eingang seiner Zahlung beim Konto der Erstbehörde. Einen Nachforschungsauftrag hat er nicht erwähnt.. Darauf erließ die Erstbehörde das nun angefochtene Straferkenntnis.

Über Aufforderung des UVS Wien hat die zuständige Buchhaltungsabteilung des Magistrates der Stadt Wien den Beleg über eine am 21.1.2003 unter Angabe der Geschäftszahl MA 67- PA-690788/2/8 erfolgte Überweisung des Berufungswerbers auf das Konto der Stadt Wien, Konto Nr. 0929110851, BLZ 73311800, übermittelt.

Es steht fest:

Der Berufungswerber hat die ihm angelastete Übertretung des Parkometergesetzes nicht bestritten, sondern lediglich vorgebracht, den Strafbetrag im Jänner 2003 bezahlt zu haben. Die betreffende Überweisung ist noch vor der Zustellung der erstbehördlichen Strafverfügung vom 17.12.2002 am 8.4.2003, nämlich per 20.1.2003 erfolgt. Der diesbezügliche Einwand konnte sich somit (auch) auf die Unzulässigkeit einer (neuerlichen) Bestrafung des Berufungswerbers zuerst durch die am 8.4.2003 zugestellte Strafverfügung vom 17.12.2002 bzw. nun durch das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 14.5.2003, MA 67-PA-691002/2/6, beziehen.

Macht ein im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren Bestrafter die noch vor dessen Einleitung erfolgte Überweisung einer bestimmten Summe auf ein der Strafbehörde zurechenbares Konto durch einen Kontoauszug seines Geldinstituts unter Angabe der Bankleitzahl seines Geldinstituts, seiner Kontonummer, der Höhe des überwiesenen Betrags und des Datums des Vorgangs glaubhaft, sind der Behörde anhand dieser ihr bekannten Daten amtswegige Erhebungen über Eingang und Zuordnung (Verwendung) der betreffenden Summe zumutbar.

Hier haben erst die Ermittlungen des UVS Wien den zugehörigen Beleg über die seitens des Berufungswerbers am 20.1.2003 veranlasste Überweisung eines Betrags von 35 Euro auf das Konto der Stadt Wien, Konto Nr. 0929110851, BLZ 73311800, zu Tage gefördert.

Aufgrund der angegebenen Geschäftszahl MA 67-PA-690788/2/8 war eine Zuordnung der eingewendeten Zahlung zum Verfahren MA 67-PA-690788/2/8 zweifelsfrei möglich. Dieses Verfahren betrifft eine andere Übertretung des Parkometergesetzes vom 10.9.2002 um 16.47 Uhr. Die diesbezügliche Strafverfügung ist dem Berufungswerber am 17.1.2003 zugestellt und der Strafbetrag durch Überweisung vom bezahlt worden. Die betreffende Zahlung war daher im vorliegenden, eine Übertretung des Parkometergesetzes am 11.9.2002 betreffenden Verfahren, nicht zu berücksichtigen.

Es wurde erwogen:

Gemäß § 4 Abs 1 des Parkometergesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 210 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, der Unrechtsgehalt war daher nicht gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

Der Berufungswerber war laut im erstinstanzlichen Akt einliegendem Vorstrafenauszug zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was als mildernd zu werten war. Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Unter der Annahme fahrlässiger Tatbegehung erscheint die von der Erstbehörde festgesetzte Strafe schuld- und tatangemessen. Eine Herabsetzung kam daher nicht in Betracht. Selbst ungünstige Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers wären nicht geeignet, eine Strafherabsetzung zu rechtfertigen, da die Strafe ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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