TE UVS Wien 2004/06/07 05/K/34/2593/2003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien entscheidet durch sein Mitglied Dr. Osinger über die Berufung des Herrn Werner Peter H gegen die Ermahnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 17.12.2002, MA 67-PA-654794/2/7, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Text

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 3.9.2002 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 18.7.2002 um 18.42 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, O-straße das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N XY abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 in Verbindung mit § 4 Abs 1 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der geltenden Fassung begangen. Über den Berufungswerber wurde wegen dieser Übertretung gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe von 35 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber fristgerecht Einspruch erhoben und vorgebracht, er übersende 2 Kopien über 21 Euro, die von ihm bereits am 5.8.2002 an die Postsparkasse Österreich überwiesen worden seien. Da das Bußgeld von ihm bereits bezahlt worden sei, sehe er die Geldstrafe von 35 Euro als gegenstandslos an. Dem Einspruch beigelegt waren Kopien von Bankbelegen, denen zu Folge der Berufungswerber am 5.8.2002 den Betrag von 21 Euro auf das Konto des Magistrates der Stadt Wien, Buchhaltungsabteilung 32 ? Verkehrsstrafen überwiesen hat. In der Folge erließ die Erstbehörde den Bescheid vom 17.12.2002, mit welchem der Berufungswerber wie in der Strafverfügung der gegenständlichen Übertretung des Parkometergesetzes schuldig erkannt wurde. Von der Verhängung einer Geldstrafe wurde abgesehen, der Berufungswerber wurde ermahnt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Berufungswerber habe die ihm angelastete Übertretung in seinem Einspruch nicht in Abrede gestellt, er habe eingewandt, dass er das ?Bußgeld" bereits bezahlt hätte. Es sei am Fahrzeug eine Anzeigenverständigung hinterlegt worden. Einer Anzeigenverständigung sei kein Zahlschein beigelegt und daher auch keine Einzahlung möglich. Die vom Berufungswerber geleistete Zahlung beziehe sich auf eine Übertretung vom 17.7.2001.

Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Berufung. Der Berufungswerber bringt vor, er sei mit der Ermahnung keinesfalls einverstanden. Wie er bereits mitgeteilt habe, sei das Geld für das Falschparken bereits am 19.7.2002 in Wien bezahlt worden. Beigelegt werde eine Kopie des Zahlscheines mit Stempel der Stadt Wien. Der vorgelegten Kopie des Zahlscheinabschnittes ist zu entnehmen, dass am 19.7.2002 beim Postamt 1010 Wien unter der Identifikationsnummer 000012866009-2 ein Betrag von 21 Euro einbezahlt wurde. Das gegenständliche Verfahren wurde aufgrund der Anzeige eines Kontrollorganes vom 18.7.2002 eingeleitet. Demnach war das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N-XY an diesem Tag um 18.42 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, O-straße abgestellt, ohne mit einem für diesen Zeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet zu sein. Laut Vermerk auf der Anzeige befand sich am Fahrzeug ein Organmandat (Organstrafverfügung) mit der Nummer 12866009/2, welches (abgesehen von dieser Mandatsnummer) wegen der Witterung nicht mehr lesbar war. Laut dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt bezog sich dieses Organmandat mit der Nummer 12866009/2 auf eine mit dem selben Fahrzeug am selben Ort am 17.7.2002, 15.30 Uhr begangene gleichartige Übertretung des Parkometergesetzes. Der für die Übertretung des Parkometergesetzes am 17.7.2002 mit Organstrafverfügung festgesetzte Strafbetrag wurde am 19.7.2002 einbezahlt. Die diesbezügliche Zuordnung des mit Berufung vorgelegten Zahlscheinabschnittes ergibt sich aus der darauf angeführten Identifikationsnummer. Der mit der Berufung vorgelegte Zahlscheinabschnitt betraf somit nicht die gegenständliche Übertretung vom 18.7.2002, sondern eine Übertretung vom 17.7.2002, wofür mit Organstrafverfügung eine Strafe im Betrag von 21 Euro festgesetzt worden war.

Nach dem vorliegenden Akteninhalt ist das Fahrzeug somit bereits am 17.7.2002 um 15.30 Uhr am Tatort abgestellt gewesen und für diesen Tatzeitpunkt die Parkometerabgabe nicht entrichtet worden. Unbestritten geblieben ist weiters, dass der Berufungswerber das von ihm gelenkte Fahrzeug auch im gegenständlichen Tatzeitpunkt 18.7.2002 um 18.42 Uhr am Tatort abgestellt gehabt hatte, ohne für dessen Kennzeichnung mit einem gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.

Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Übertretung wurde keine Organstrafverfügung ausgestellt, sondern eine Anzeige erstattet. Wie die Erstbehörde bereits im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt hat, wird im Fall einer Anzeige am beanstandeten Fahrzeug kein Zahlschein (Einzahlungsbeleg für Organstrafverfügungen) hinterlassen. Dies schließt allerdings weder die spätere Zustellung einer Organstrafverfügung (gemäß § 134 Abs 5 KFG 1967) noch einer Anonymverfügung (gemäß § 49a Abs 5 VStG) an den Zulassungsbesitzer, welcher beim beanstandeten Fahrzeug der Berufungswerber gewesen ist, aus.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Gemäß § 4 Abs 1 des Parkometergesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 210 Euro zu bestrafen.

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es zwischen ansonsten gleichartigen Übertretungen des Parkometergesetzes, die für verschiedene Abgabenzeiträume gesetzt werden, stets an dem zeitlichen Zusammenhang, der für fortgesetzte Delikte gefordert wird. Laut Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 2. und 20. Wiener Gemeindebezirk vom 25.11.1998, MA 46-V2-2628/98; V20- 2629/98 ist unter anderem auch für den hier gegenständlichen Abstellort die zulässige Parkdauer von Montag bis Freitag (werktags) mit höchstens 2 Stunden festgesetzt worden. Selbst unter der Annahme, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug zwischen der Beanstandung am 17.7.2002 um 15.30 Uhr und jener am 18.7.2002 um 18.42 Uhr nicht vom Abstellort entfernt hätte, lägen daher zwei Übertretungen des Parkometergesetzes vor, die gesondert zu ahnden waren. Durch die Bezahlung der am 17.7.2002 am Fahrzeug hinterlassenen Organstrafverfügung war somit der Strafanspruch für die Übertretung am 18.7.2002 nicht konsumiert.

Hinsichtlich der vom Berufungswerber vorgelegten Kopien betreffend eine am 5.8.2002 zugunsten des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 ? Verkehrsstrafen ohne Angabe eines Zahlungszwecks bzw. einer Identifikationsnummer geleistete Zahlung über 21 Euro ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 50 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 22 Euro zu bestimmen.

Gemäß § 50 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes. kann die Behörde die Organe (Abs 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

Gemäß § 50 Abs 6 des Verwaltungsstrafgesetzes ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs  2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Eine mit dem letzten Satz des § 50 Abs 6 des Verwaltungsstrafgesetzes (betreffend Überweisung einer mittels Organstrafverfügung festgesetzten Strafbetrags) gleichlautende Bestimmung für Anonymverfügungen ist in § 49a Abs 6 des Verwaltungsstrafgesetzes enthalten:

Gemäß § 49a Abs 6 des Verwaltungsstrafgesetzes ist die Anonymverfügung keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde gemäß § 34 vorzugehen. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Gemäß § 49a Abs 7 des Verwaltungsstrafgesetzes hat die Behörde, wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs 4) fristgerecht eingezahlt, von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

Die Einleitung bzw. Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Verwaltungsübertretung, für die bereits eine Organstraf- oder Anonymverfügung ausgefertigt worden ist, hat daher nur dann zu unterbleiben, wenn im Fall der Überweisung des mit Organstraf- oder Anonymverfügung festgesetzten Strafbetrags der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des zur postalischen Einzahlung bestimmten Beleges enthält. Wird im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens ein Überweisungsauftrag hinsichtlich einer ?Verkehrsstrafe" vorgelegt, der keine automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des behördlichen Zahlungsbeleges (§§ 49a Abs 4, 50 Abs 2 VStG) enthält, steht dies weder dem Ausspruch noch der Aufrechterhaltung der im ordentlichen Verfahren verhängten Verwaltungsstrafe entgegen.

Eine sich aus der am 5.8.2002 erfolgten Bezahlung eines Strafbetrages von 21 Euro allenfalls ergebende Abgeltung der am 18.7.2002 um 18.42 Uhr begangenen Übertretung war hier also schon wegen der im Überweisungsauftrag fehlenden Identifikationsnummer auszuschließen.

Gemäß § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Erstbehörde ist im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann und eine Ermahnung des Berufungswerbers ausreichend ist, um ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen wirksam abzuhalten.

Die Tatbegehung und das Verschulden des Berufungswerbers an der angelasteten Übertretung sind unbestritten geblieben. Durch das Absehen von der Strafe konnte er nicht in seinen Rechten verletzt werden.

Soweit sich die am 5.8.2002 zugunsten des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 ? Verkehrsstrafen ohne Angabe eines Zahlungszwecks bzw. einer Identifikationsnummer und daher nicht rechtswirksam geleistete Zahlung über 21 Euro auf den gegenständlichen Vorfall bezogen haben sollte, ergibt sich im Hinblick auf den vorliegenden, ohne Strafausspruch erfolgten Schuldspruch Folgendes:

Gemäß § 50 Abs 7 VStG ist, wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Eine mit der obigen Regelung für Strafverfügungen gleichlautende Bestimmung für Anonymverfügungen findet sich in § 49a Abs 9 VStG:

Gemäß § 49a Abs 9 VStG ist, wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Der Gesetzgeber stellt die Fiktion auf, dass eine Einzahlung ohne den Beleg iSd § 50 Abs 2 VStG der Unterlassung der Einzahlung gleichzusetzen ist. Es ist daher ein nicht mit dem Beleg überwiesener Strafbetrag erst im Stadium der Vollstreckung von der Behörde zu beachten (VwGH vom 21.10.1992, 92/02/0200). Es besteht die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über den Anspruch auf Rückzahlung behauptetermaßen zu Unrecht bezahlter Organstrafverfügungen. Die Behörde erster Instanz hat somit im Ergebnis zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung einer von ihm bezahlten Geldstrafe zurückgewiesen (VwGH vom 24.1.2000, 96/17/0416).

Nichts anderen kann für Anonymverfügungen gelten.

Endet ein Verwaltungsstrafverfahren mit einem Schuldspruch ohne Strafausspruch, ist die Rückzahlung einer in diesem Verfahren nachgewiesenen, wegen der fehlenden Identifikationsnummer auf dem Überweisungsauftrag jedoch unwirksamen Zahlung einer ?Verkehrsstrafe" vor dem Verfassungsgerichtshof (Art 137 B-VG) geltend zu machen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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