RS UVS Burgenland 1996/04/01 02/06/95240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.1996
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gegenteilig Erkenntnis vom 23 05 1995, Zl 02/01/94113 Rechtssatz

Enthält ein für die Einzahlung des Strafbetrages vorgesehener Beleg die Möglichkeit der Überweisung des Betrages auf das Konto der Behörde, so ist für die Rechtzeitigkeit der Einzahlung bei bargeldloser Überweisung der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrages beim kontoführenden Institut entscheidend.

Dies

kommt einer Bareinzahlung gleich. Langt der Überweisungsauftrag nicht

während der Geschäftsstunden ein, so gilt er erst in den folgenden Geschäftsstunden als eingegangen. Nicht entscheidend kann dagegen sein, ob die Bank im konkreten Fall noch die Möglichkeit hat, den Betrag vom Konto abzubuchen. Das Einlangen des Überweisungsauftrages bei der beauftragten Bank ist der Bareinzahlung bei ihr gleichzuhalten. Hier wie dort entscheidet nicht, ob die Bank am selben Tag die Zahlung noch weiterleiten kann. Die Rechtzeitigkeit der Einzahlung steht allerdings unter der Bedingung des Einlangens des Betrages auf dem Konto der Behörde.

Schlagworte
Anonymverfügung, Organstrafverfügung, Strafbetrag, Einzahlung, Rechtzeitigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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