RS UVS Kärnten 1995/05/05 KUVS-30/4/95

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Veröffentlicht am 05.05.1995
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Rechtssatz

Wird eine Anonymverfügung am 23.6.1994 ausgefertigt und erfolgt die Einzahlung des Strafbetrages von S 300,-- erst am 19.8.1994, so ist die Anonymverfügung gegenstandslos und die Erlassung einer Strafverfügung und in weiterer Folge die Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens gesetzlich zulässig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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