Wird eine Anonymverfügung am 23.6.1994 ausgefertigt und erfolgt die Einzahlung des Strafbetrages von S 300,-- erst am 19.8.1994, so ist die Anonymverfügung gegenstandslos und die Erlassung einer Strafverfügung und in weiterer Folge die Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens gesetzlich zulässig.