TE UVS Burgenland 1996/04/01 02/06/95240

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Veröffentlicht am 01.04.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied

Mag Obrist über die Berufung des Herrn        , geboren am         ,

wohnhaft in                           , vom 04 12 1995, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 23 11 1995, Zl 333-1266/1-1995, wegen Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit Anonymverfügung vom 29 05 1995, Zl 333-1266-1995, wurde der Zulassungsbesitzerin des PKW's mit dem Kennzeichen         , Frau

          , zur Last gelegt, der Lenker dieses Fahrzeuges habe am 03 04 1995 um 08 52 Uhr auf der S 31 bei Strkm 66,9 in Fahrtrichtung Weppersdorf die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten (lt Radarmessung 128 km/h). Es wurde eine Geldstrafe von S 700,-- verhängt.

 

Die Anonymverfügung enthält ua folgende Belehrung: ...Wenn Sie die verhängte Geldstrafe bis 26 06 1995 mittel des beigeschlossenen Beleges einzahlen, dann nehmen wir von der Ausforschung des Lenkers Abstand und jede weitere Verfolgungshandlung unterbleibt....

 

Laut Zahlscheinabschnitt und Vermerk der Amtskasse der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf ist der Strafbetrag am 28 06 1995 auf dem Konto der Bezirkshauptmannschaft eingelangt.

 

Es wurde daraufhin eine Lenkererhebung durchgeführt und in der Folge gegen den nunmehrigen Berufungswerber eine Strafverfügung und sodann das angefochtene Straferkenntnis (worin der Berufungswerber wegen des

einleitend genannten Deliktes bestraft wurde) erlassen. Der Beschuldigte hat die Begehung der Verwaltungsübertretung im Verfahren

nie bestritten, sondern sich immer damit gerechtfertigt, daß die Anonymverfügung rechtzeitig bezahlt worden sei. In der vorliegenden Berufung brachte er im wesentlichen vor, er habe am 26 06 1995 zwischen 09 00 und 10 00 Uhr bei seinem Bankinstitut die Überweisung des Strafbetrages veranlaßt. Der Stempel auf seinem Zahlungsabschnitt

beweise dies. Über Aufforderung wurde diese Auftragsbestätigung dem Verwaltungssenat im Original vorgelegt.

 

Hierüber wurde folgendes erwogen:

 

§ 49a VStG enthält die hier anzuwendenden Bestimmungen über die Anonymverfügung. Nach Abs 4 ist der Anonymverfügung ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Gemäß Abs 6 wird eine Anonymverfügung gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels dieses Beleges erfolgt. Diesfalls hat die Behörde gemäß § 34 VStG (Ausforschung) vorzugehen. Wird der Strafbetrag mittels dieses Beleges fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen (Abs 7).

 

Im vorliegenden Fall stammt die Ausfertigung der Anonymverfügung von Montag, dem 29 05 1995. Die vierwöchige Frist endete daher am Montag,

dem 26 06 1995. Dies ist - wie schon oben erwähnt - auch in der Belehrung der Anonymverfügung so enthalten.

 

Die Frage der Rechtzeitigkeit einer Einzahlung ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechtes zu beurteilen. Es bestehen hier keine speziellen verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Geldschulden sind demnach im Zweifel Schickschulden - und zwar auch dann, wenn die Zahlung auf ein Bankkonto vereinbart wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung einer Schickschuld entscheidet bei bargeldloser Überweisung der Tag des Einlangens des Überweisungsauftrages beim kontoführenden Institut (JBl 1986,42). Dies kommt einer Bareinzahlung gleich. Langt der Überweisungsauftrag nicht während der Geschäftsstunden ein, so gilt er erst in den folgenden Geschäftsstunden als eingegangen. Nicht entscheidend kann dagegen sein, ob die Bank im konkreten Fall noch die Möglichkeit hat,

den Betrag vom Konto abzubuchen. Das Einlangen des Überweisungsauftrages bei der beauftragten Bank ist der Bareinzahlung

bei ihr gleichzuhalten. Hier wie dort entscheidet nicht, ob die Bank am selben Tag die Zahlung noch weiterleiten kann. Der Vollständigkeit

halber wird bemerkt, daß die Rechtzeitigkeit unter der Bedingung des Einlangens des Betrages auf dem Konto der Behörde steht.

 

Daraus folgt, auf den gegenständlichen Fall angewendet, folgendes:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf hat der gegenständlichen Anonymverfügung als Beleg iS des obzit § 49a Abs 4 VStG einen Erlagschein der Bank Burgenland beigegeben. Entsprechend dem darauf vorgesehen Feld kann dieser auch als Überweisungsauftrag (also zur bargeldlosen Einzahlung) verwendet werden. Die Einzahlung des Strafbetrages ist mit diesem Beleg - und zwar von Konto zu Konto - erfolgt.

 

Nach dem Stempel der Raiffeisenbank Wien, Zweigstelle 41, auf der Auftragsbestätigung ist der Überweisungsauftrag am 26 06 1995 do eingelangt. In diesen Originalbeleg wurde Einsicht genommen und bestehen hinsichtlich dessen Echtheit und Richtigkeit keinerlei Bedenken. Nach den obigen Ausführungen ist die Einzahlung daher mit diesem Tag, also rechtzeitig, erfolgt und ist nicht entscheidend, daß

der Betrag erst am 28 06 1995 auf dem Konto der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf eingelangt ist.

 

Da die Einzahlung somit rechtzeitig vorgenommen wurde, ist die Anonymverfügung nicht gegenstandslos geworden und war die Behörde nicht zur Durchführung von Verfolgungshandlungen berechtigt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Anonymverfügung, Organstrafverfügung, Strafbetrag, Einzahlung, Rechtzeitigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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