RS UVS Burgenland 1995/05/23 02/01/94113

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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gegenteilig Erkenntnis vom 01 04 1996, Zl 02/06/95240 Rechtssatz

Eine fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages im Sinne des § 49a Abs 6 VStG liegt nur dann vor, wenn der Strafbetrag innerhalb von vier Wochen auf dem Konto der Behörde einlangt.

Schlagworte
Einzahlung des Strafbetrages, Rechtzeitigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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