Beachte gegenteilig Erkenntnis vom 01 04 1996, Zl 02/06/95240 Rechtssatz
Eine fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages im Sinne des § 49a Abs 6 VStG liegt nur dann vor, wenn der Strafbetrag innerhalb von vier Wochen auf dem Konto der Behörde einlangt.
Schlagworte Einzahlung des Strafbetrages, Rechtzeitigkeit