RS UVS Wien 2004/08/12 05/K/34/4637/2003

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Veröffentlicht am 12.08.2004
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Rechtssatz

Macht ein im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren Bestrafter die noch vor dessen Einleitung erfolgte Überweisung einer bestimmten Summe auf ein der Strafbehörde zurechenbares Konto durch einen Kontoauszug seines Geldinstituts unter Angabe der Bankleitzahl seines Geldinstituts, seiner Kontonummer, der Höhe des überwiesenen Betrags und des Datums des Vorgangs glaubhaft, sind der Behörde anhand dieser ihr bekannten Daten amtswegige Erhebungen über Eingang und Zuordnung (Verwendung) der betreffenden Summe zumutbar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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