RS UVS Wien 2004/06/07 05/K/34/2593/2003

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Veröffentlicht am 07.06.2004
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Rechtssatz

Endet ein Verwaltungsstrafverfahren mit einem Schuldspruch ohne Strafausspruch, ist die Rückzahlung einer in diesem Verfahren nachgewiesenen, wegen der fehlenden Identifikationsnummer auf dem Überweisungsauftrag jedoch unwirksamen Zahlung einer ?Verkehrsstrafe" vor dem Verfassungsgerichtshof (Art 137 B-VG) geltend zu machen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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