RS UVS Wien 1996/02/06 03/P/01/1588/95

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Veröffentlicht am 06.02.1996
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Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung von Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof (siehe VerfSlg 7126 und 7303 sowie VerwSlg 8552 A) stellt der Gesetzgeber die Fiktion auf, daß die Einzahlung nicht "mittels Beleges" sondern etwa von Konto zu Konto der Unterlassung der Einzahlung gleichzusetzen ist. Diese Fiktion ist infolge des Umstandes, daß durch die Verwendung des "Beleges" zur Einzahlung des Strafbetrages die Kontrolle der Einzahlung - insbesondere bei Einsatz

 

von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen - wesentlich vereinfacht

 

wird, verfassungsrechtlich zulässig, der Gleichheitssatz wird dadurch

 

nicht verletzt.Anders als bei jenen den angeführten Erkenntnissen des

 

Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zugrundegelegenen Sachverhalten hat im gegenständlichen Fall die Berufungswerberin den Strafbetrag unter Verwendung des Originalerlagscheines (bei der Bank Burgenland) eingezahlt, wobei der Strafbetrag noch vor dem letzten Einzahlungstag (8.11.1994) auf das Postsparkassenkonto der BPD Wien gebucht wurde und damit der Behörde zur Verfügung stand, und wobei weiters durch diese Art der Duchführung der Einzahlung der BPD Wien nachweislich auch der für sie bestimmte Teil des Einzahlungsbeleges zugekommen ist.

Der Strafbetrag wurde daher fristgerecht und mittels Originalbeleg eingezahlt, die Anonymverfügung ist damit nicht gegenstandslos geworden und die erstinstanzliche Behörde war gegenständlich nicht berechtigt, die Berufungswerberin so zu behandeln, als hätte sie den festgesetzten Strafbetrag nicht eingezahlt und das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Es war daher spruchgemäß das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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