RS UVS Kärnten 1998/03/19 KUVS-1291/1/97

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Rechtssatz

Eine Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung und wird durch nicht fristgerechte Zahlung gegenstandslos. Wird die Anonymverfügung gegenstandslos, ist das ordentliche Verfahren als Voraussetzung für die Erlassung eines Straferkenntnisses erforderlich.

Verlangt die Behörde lediglich, gestützt auf § 5 Abs 2 K-PGAG 1996, vom Beschuldigten eine Lenkerauskunft und die Bekanntgabe seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohne ein Verfahren durchzuführen, hat sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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