RS UVS Niederösterreich 2003/12/16 Senat-WU-03-0338

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Veröffentlicht am 16.12.2003
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Rechtssatz

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem §71 AVG ist auch bei Versäumung der Frist gem § 49a Abs 6 VStG zulässig.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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