RS UVS Oberösterreich 1993/04/13 VwSen-100871/2/Sch/Rd

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Veröffentlicht am 13.04.1993
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Rechtssatz

Keine hinreichende Tatkonkretisierung, wenn in der Tatumschreibung nicht (etwa durch Angabe einer Hausnummer) zum Ausdruck gebracht wird, auf welcher spezifischen Abstellfläche welcher Straße das Fahrzeug abgestellt war. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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