Durch den Vorwurf, "an 15 Personen Getränke gegen Entgelt verabreicht" zu haben, wird eine Übertretung des §366 Abs1 Z2 Gewerbeordnung 1973 nicht im Sinne des §44a Z1 VStG umschrieben. Es könnte sich auch um eine nicht der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit bzw um eine gemäß §190 der Gewerbeordnung nicht der Konzessionspflicht unterliegende gewerbliche Nebentätigkeit handeln.